RS Vwgh 1990/4/10 89/07/0161

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs2;

Rechtssatz

Da die bf Partei weder im Rahmen ihrer Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren, sondern erst verspätet - im Rahmen der Beschwerde vor dem VwGH -, die Eintragung des von ihr geltend gemachten Wasserrechtes im Wasserbuch dargetan hat, hat sie nach dem klaren Wortlaut des § 102 Abs 2 WRG ihre Parteistellung aus dem Titel der Berührung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung verloren (Hinweis E 27.2.1970, 215/70 und 6.3.1990, 89/07/0164).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070161.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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