RS Vwgh 1990/4/17 AW 90/04/0032

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Veröffentlicht am 17.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §78 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Untersagung der Gewerbeausübung - Eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung jener Betriebsanlage, in welcher das Gewerbe auszuüben dem Bf mit dem Bescheid des LH untersagt wurde, besteht derzeit nicht. Wie sich aus § 78 Abs 1 GewO 1973 zweifellos ergibt, setzt aber der zulässige Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage den Eintritt der Rechtskraft des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides voraus. Da somit der Bf schon aufgrund dieser Umstände das in Rede stehende Gewerbe an dem von ihm geplanten Standort derzeit nicht auszuüben berechtigt ist, bedeutet der Vollzug des hier angefochtenen Bescheides keinen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs 2 VwGG für den ASt. Dem Antrag war somit nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040032.A01

Im RIS seit

17.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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