Index
L66454 Landw Siedlungswesen OberösterreichNorm
AgrVG §15;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 354;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0134 3Stammrechtssatz
Ist die Vermögensübertragung nicht zur Durchführung des Verfahrens vor der Agrarbehörde erforderlich, sondern geht die Vermögensübertragung der Durchführung des Verfahrens voraus, so kommt eine Gebührenbefreiung nach § 15 AgrVG nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160138.X03Im RIS seit
24.10.2001