RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0212

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §98 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 24;

Rechtssatz

Der Umstand, daß es über den Erwerb der streitverfangenen Herrenarmbanduhr durch den Eingangs-Abgabenschuldner in einem Wiener Kaffeehaus keine schriftlichen Urkunden gibt, rechtfertigt die Auffassung der Abgabenbehörde, die genannte Uhr sei ohne Durchführung eines gesetzlichen Zollverfahrens in das österreichische Zollgebiet eingebracht worden. Diese Auffassung der Abgabenbehörde trifft auch deshalb zu, weil der Abgabenschuldner in Ansehung des Grundsatzes des nemo tenetur se ipsum vel alterum accusare sich im Administrativverfahren nicht bereit erklärt hat, den Verkäufer der Uhr zu nennen. Die Abgabenbehörde durfte daher mit Recht davon ausgehen, daß es der Abgabenschuldner als ein Gebot eigenen Interesses ansehen müßte, den Namen jener Person zu nennen, bei der er die streitverfangene Uhr zollrechtlich erworben haben will. Weigert er sich, dies zu tun, so ist die Annahme, daß er selbst den Ausgang des Rechtsstreites bei einer derartigen Nennung als für ihn ungünstig beurteilt, nicht abwegig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160212.X04

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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