RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0209

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1985/557;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 471;

Rechtssatz

Der Übergang eines Grundstückes im Erbwege kann nicht als Veräußerung iSd § 4 Abs 2 GrEStG 1955 angesehen werden. Die Steuerfreiheit geht erst verloren, wenn der Erbe innerhalb von acht Jahren, gerechnet vom Erwerb des Erblassers an, den begünstigten Zweck entweder nicht erfüllt oder aufgibt. Tritt somit der Erbe innerhalb dieses Zeitraumes alle seine Rechte an dem zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil an dem zu bebauenden Grundstück vertraglich ab, so gibt der Erbe iSd § 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1955 idF 1985/557 den im konkreten Fall nach § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 idF 1985/557 begünstigten Zweck durch den genannten Abtretungsvertrag auf, wenn er nicht vor Abschluß dieses Vertrages Wohnungseigentum begründet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160209.X01

Im RIS seit

18.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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