RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0203

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs3;
BAO §250 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 432;

Rechtssatz

In Ablehnung einer überspitzten formalistischen Anwendung der Verfahrensgesetze kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrunde liegt. Ein mit der Geschäftszahl des Abgabenbescheides versehenes und vom

Abgabepflichtigen als Einspruch bezeichnetes Schreiben mit dem Ersuchen, dem Abgabepflichtigen die Grunderwerbsteuer zu schenken und mit Ausführungen, warum der Abgabepflichtige durch die hohe Steuervorschreibung in arge wirtschaftliche Schwierigkeiten käme, ist nicht als Berufung zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160203.X03

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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