RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0200

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §281 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 255;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0061 E 3. September 1987 VwSlg 6243 F/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 281 Abs 1 BAO erhellt, daß die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung in das freie Ermessen der Berufungsbehörde gestellt ist, das eine Grenze in der Einschränkung findet, daß keine überwiegenden Parteiinteressen entgegenstehen dürfen (Hinweis E 14.6.1967, 0640/66). Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist somit selbst dann zulässig, wenn einer solchen Maßnahme zwar Parteiinteressen entgegenstehen, diese aber gegenüber den aus der an der Prozeßökonomie orientierten grundsätzlichen Zielsetzung des § 281 Abs 1 BAO abzuleitenden Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überwiegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160200.X07

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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