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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 255;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0061 E 3. September 1987 VwSlg 6243 F/1987 RS 2Stammrechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 281 Abs 1 BAO erhellt, daß die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung in das freie Ermessen der Berufungsbehörde gestellt ist, das eine Grenze in der Einschränkung findet, daß keine überwiegenden Parteiinteressen entgegenstehen dürfen (Hinweis E 14.6.1967, 0640/66). Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist somit selbst dann zulässig, wenn einer solchen Maßnahme zwar Parteiinteressen entgegenstehen, diese aber gegenüber den aus der an der Prozeßökonomie orientierten grundsätzlichen Zielsetzung des § 281 Abs 1 BAO abzuleitenden Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überwiegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160200.X07Im RIS seit
18.04.1990