RS Vwgh 1990/4/18 90/16/0006

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §1;
BAO §185;
BAO §207;
BAO §49;
MOG 1985 §20;
MOG 1985 §21 Abs1;
MOG 1985 §22 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0016

Rechtssatz

Folge der Bemessungsverjährung ist nicht das Erlöschen der Abgabenschuld, sondern die Unzulässigkeit der Bemessung der Abgabe. Diese Vorschriften sind, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.9.1981, 81/07/0071, dargelegt hat, nur von den Abgabenbehörden iSd § 1, § 49 BAO, zu denen weder der Importausgleichsausschuß des Milchwirtschaftsfonds bei Bestimmung des Importausgleiches mittels (Grundlagenbescheides, auf welchen nach der Anordnung des § 22 Abs 5 letzter Satz MOG die für die Bescheide nach § 185 BAO geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind, noch der BMLF als Berufungsbehörde in einem dagegen geführten Rechtsmittelverfahren gehört, anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160006.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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