RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0166 E 17. April 1986 VwSlg 6110 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen. Nur solche Sachen können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein, die mit dem Makel einer der hier bestimmt bezeichneten Vortaten behaftet sind. Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat ein Schmuggel angenommen wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0245, E 21.11.1985, 84/16/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160212.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten