RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0200

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 255;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde, die ein Berufungsverfahren nach § 281 Abs 1 BAO ausgesetzt hat, bleibt nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung iSd genannten Bestimmung gegeben hat, zur Fortsetzung des ausgesetzten Berufungsverfahrens zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160200.X01

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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