RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0079

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs6;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Zum objektiven Tatbestand eines nach § 31 Abs 2 lit p ASchG als Verwaltungsübertretung strafbaren Verstoßes gegen die Bestimmung des § 46 Abs 6 AAV gehört es auch, daß die nicht vorschriftsgemäße Gerüstlage über Gewässern liegt oder daß von ihr Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen können. Demzufolge muß dieses Tatbestandsmerkmal auch in der nach § 44a lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses vorzunehmenden Umschreibung der Tat aufscheinen (Hinweis E 19.12.1989, 89/08/0252).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190079.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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