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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art2 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des MO in W, geboren am 8. Mai 1981, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 2007, Zl. 148.327/3-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Familienzusammenführung mit seinem Schwiegervater, einem österreichischen Staatsbürger, gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2003 illegal eingereist sei und am 27. Juni 2003 einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 14. November 2005 rechtskräftig negativ beendet worden. Am 21. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer in Österreich eine nigerianische Staatsangehörige geheiratet, die im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" sei. Er habe die Familienzusammenführung nicht mit seiner Ehefrau, sondern mit seinem österreichischen Schwiegervater begehrt.
Da der Beschwerdeführer den Antrag im Inland gestellt und sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des Antrages entgegen.
Humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG lägen nicht vor, weil weder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers behauptet worden sei noch stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus asylrelevanten Gründen bedroht wäre. Auch in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers seien keine humanitären Gründe vorhanden, weil dem Gewicht einer Integration auf Grund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei, ein geminderter Stellenwert einzuräumen sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat die an ihn gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 2008, B 58/08-6, zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen. Er behauptet auch nicht, dass einer der Gründe des § 21 Abs. 2 NAG für die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung vorlägen, weshalb die belangte Behörde zutreffend von einer Anwendung des § 21 Abs. 1 NAG ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer verweist auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Dieser Hinweis geht schon deswegen fehl, weil der Beschwerdeführer unbestritten die Familienzusammenführung mit seinem österreichischen Schwiegervater begehrt hat, die genannte Richtlinie jedoch gemäß Art. 2 lit. c sowie Art. 3 Abs. 3 nur dann Anwendung findet, wenn der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger ist, was auf den österreichischen Staatsbürger nicht zutrifft. Nebenbei bemerkt sieht diese Richtlinie in Art. 5 Abs. 3 vor, dass der Antrag zu stellen ist, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält. Demnach steht das in § 21 Abs. 1 NAG normierte Erfordernis der Auslandsantragstellung ohnedies in Einklang mit der Richtlinie. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Verneinung eines Bezuges zum Gemeinschaftsrecht in der Kompetenz der Behörde - unter Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, 2006/21/0373).
Auch ein Abstellen auf die nigerianische Ehefrau des Beschwerdeführers, die eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" hat, führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gewährt nämlich einen Familiennachzug (lediglich) in der Form, dass den Familienangehörigen dann, wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestanden hat, gestattet wird, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in einen zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm nachzureisen.
Auch aus der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) vermag der Beschwerdeführer keine Rechte abzuleiten, fällt er doch als Schwiegersohn nicht unter den Begriff "Familienangehöriger" im Sinn des Art. 2 Z 2 dieser Richtlinie. Schon aus diesem Grund kommt eine Anwendung des § 52 iVm § 57 NAG nicht in Betracht.
Letztlich verweist der Beschwerdeführer auf § 72 NAG.
Gemäß § 74 NAG hat die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, 2008/22/0268, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a.).
Gemäß § 72 Abs. 1 NAG kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist.
§ 72 NAG stellt somit auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis 2008/22/0268).
Allein aus der in Österreich geschlossenen Ehe mit einer nigerianischen Staatsangehörigen ist nicht ableitbar, dass ein solcher Anspruch auf Gewährung eines Familienlebens in Österreich besteht. Es liegt kein "ausnahmsweise besonders stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich" im Sinn des vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisses vom 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, vor, weswegen akzeptiert werden müsste, dass der Fremde "mit seinem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) im Ergebnis versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen".
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2008
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Diverses VwRallg3/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220774.X00Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011