RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0219

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides (hier: Nichtzulassung eines ausländischen RA als Vertreter des Bf) kommt dem Beschwerdepunkt (hier: Recht auf Sachentscheidung über die Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot) iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet

(Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984), wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (Hinweis B 7.2.1989, 86/14/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190219.X01

Im RIS seit

28.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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