Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §46 Abs11;Rechtssatz
Gem § 46 Abs 11 erster Satz AAV müssen Arbeitsplätze auf Gerüsten über sicher begehbare Zugänge, wie Leitern, Leitergänge, Stiegen oder Laufbrücken, erreichbar sein. Da die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung (wie Leitern ....) bloß demonstrativer Natur ist, kann ein sicherer Zugang zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten auch auf andere Weise hergestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190079.X03Im RIS seit
11.07.2001