RS Vwgh 1990/4/23 88/12/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1990
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15;
GehGNov 47te Art12 Abs1;
Novellen BGBl1988/288 Art12 Abs1;

Rechtssatz

Die Anwendung des ArtXII der 47ten GehG-Nov, 1988/288, setzt das Vorliegen einer Nebengebühr iSd vor Inkrafttreten der 24ten GehG-Nov bestehenden Begriffsinhaltes voraus. Taxanteile stellen aber auf Grund ihrer Bemessungsart, nämlich des Vorsehens einer Beteiligung bestimmter Bediensteter an Einnahmen des Bundes, gemessen am Nebengebührenbegriff des GehG 1956 vor der 24ten GehG-Nov, keine Nebengebühr dar, weshalb die Bestimmung des Art XII der 47ten GehG-Nov dafür keine Rechtsgrundlage bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120212.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten