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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PaßG 1969 §25;Rechtssatz
Es existiert keine gesetzliche Norm, die einem Fremden ein subjektiv-öffentliches Recht darauf einräumt, daß Dritten ein Sichtvermerk erteilt werde, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei diesen Dritten um Familienangehörige handelt. Vielmehr läßt § 25 PaßG seiner insoweit eindeutigen Formulierung zufolge keinen Zweifel daran, daß ein Recht auf Erteilung eines Sichtvermerkes - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ausschließlich demjenigen zukommt, der für sich einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190232.X01Im RIS seit
06.08.2001