RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0147

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
VStG §24;
VStG §47 Abs1;
VStG §48 Abs1;

Rechtssatz

Eine Unvollständigkeit einer Strafverfügung oder einer Strafanzeige kann nicht zur Mangelhaftigkeit des nach dem Außerkrafttreten der Strafverfügung eingeleiteten ordentlichen Verfahrens führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190147.X02

Im RIS seit

23.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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