RS Vwgh 1990/4/23 88/12/0014

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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L22001 Landesbedienstete Burgenland
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LBG Bgld 1985 §2 Abs2 Z1 lita idF 1987/002 ;
LBGNov Bgld 01te 1987;
PGNov 08te Art2 Abs3;
PGNov 08te/Bgld 1985 Art2 Abs3;

Rechtssatz

Wurde vor Inkrafttreten der 1. Novelle zum Bgld LBG 1985 (1987/002) vom Witwer nach einem weiblichen Landesbeamten ein Antrag auf Witwerversorgungsgenuß gestellt - also zu einem Zeitpunkt, zu dem es einen solchen Anspruch noch nicht gab - und konnte in der Folge der Witwer auf Grund seines vorher eingetretenen Todes der Beh gegenüber keine Erklärung der Aufrechterhaltung seines Antrages abgeben, so vermag der Eintritt der Tochter in das Verfahren und ihr Ersuchen, über den Antrag des Vaters bescheidmäßig abzusprechen, eine Wirksamkeit des Antrages auf Witwerversorgungsgenuß iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit a des Bgld LBG idF 1987/2 nicht zu bewirken (Hinweis E 9.7.1953, 997/52, VwSlg 3072 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120014.X03

Im RIS seit

27.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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