RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0079

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs13;
AAV §46 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Als geeignet und fachkundig iSd § 46 Abs 13 AAV sind Aufsichtspersonen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Solche Aufsichtspersonen sind zB Poliere, Bauleiter oder fachkundige Aufsichtspersonen von Gerüstbauunternehmen (Hinweis Felix-Merkl-Vogt, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,

3. Auflage, 116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190079.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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