RS Vwgh 1990/4/23 90/12/0090

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §3 Abs1;
MSchG 1979 §3 Abs3;
MSchG 1979 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die wörtlich grammatikalische Auslegung führt ebenso wie die systematische Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs 1

3. Satz MSchG zu dem Ergebnis, daß es für die Verlängerung der achtwöchigen Frist nach der Entbindung nur auf das Ausmaß der Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG ankommt, soweit das Höchstausmaß von zwölf Wochen nicht überschritten wird. Dagegen ist eine gleichartige Berücksichtigung der Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MSchG nach dem Gesetzeswortlaut nicht geboten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120090.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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