RS Vwgh 1990/4/23 90/10/0006

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0144 B 16. Dezember 1986 VwSlg 12345 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde bleibt bis zur Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb der nach dieser Gesetzesstelle eingeräumten Frist zuständig. Mit dem ergebnislosen Verstreichen dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über (Hinweis B 22.9.1969, 946/68, VwSlg 3958 F/1969, E VS 21.9.1966, 1226/66).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEinwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100006.X01

Im RIS seit

23.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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