RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0172

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §59;

Rechtssatz

Dem Sozialversicherungsträger kommt im Falle eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen iSd § 59 Abs 1 (mit der Möglichkeit des Abs 2) ASVG vorschreibt oder einen Beitragszuschlag iSd § 113 Abs 1 ASVG; er ist vielmehr verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080172.X04

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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