RS Vwgh 1990/4/24 89/05/0136

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Burgenland
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L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Bgld 1969 §110;
BauO Bgld 1969 §88 Abs1 Z5;
BauO Bgld 1969 §89;

Rechtssatz

Die im § 110 Bgld BauO normierte dingliche Bescheidwirkung besagt nichts anderes, als daß die aus den Baubewilligungsbescheiden erwachsenden Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus resultierende Pflichten auch von diesem zu erfüllen sind. Soweit also Instandsetzungsarbeiten nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 88 Abs 1 Z 5 Bgld BauO unterliegen,

können sie aufgrund der dinglichen Wirkung der Baubewilligung ohne weitere Baubewilligung durchgeführt werden. Dort, wo die Instandsetzungsarbeiten aber über geringfügige Vorhaben gemäß § 89 Bgld BauO hinausgehen, wo also auch der Grundeigentümer oder der Rechtsvorgänger verpflichtet wären, eine Baubewilligung zu beantragen, kann der Rechtsnachfolger keine rechtliche Besserstellung in Anspruch nehmen als jeder andere Bauwerber.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050136.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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