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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die im § 110 Bgld BauO normierte dingliche Bescheidwirkung besagt nichts anderes, als daß die aus den Baubewilligungsbescheiden erwachsenden Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus resultierende Pflichten auch von diesem zu erfüllen sind. Soweit also Instandsetzungsarbeiten nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 88 Abs 1 Z 5 Bgld BauO unterliegen,
können sie aufgrund der dinglichen Wirkung der Baubewilligung ohne weitere Baubewilligung durchgeführt werden. Dort, wo die Instandsetzungsarbeiten aber über geringfügige Vorhaben gemäß § 89 Bgld BauO hinausgehen, wo also auch der Grundeigentümer oder der Rechtsvorgänger verpflichtet wären, eine Baubewilligung zu beantragen, kann der Rechtsnachfolger keine rechtliche Besserstellung in Anspruch nehmen als jeder andere Bauwerber.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050136.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009