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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §60 Abs1 litg;Rechtssatz
Die Errichtung einer Krainerwand stellt die Herstellung eines Bauwerkes anderer Art (also der nicht im § 60 Abs 1 lit a der Bauordnung für Wien genannten baulichen Anlagen) dar und ist ohne bewilligte Geländeaufschüttung nicht bewilligungsfähig, weil eine Krainerwand nicht für sich allein bestehen kann, sondern eine volle Hinterfüllung voraussetzt. (Hinweis E 30.5.1989, 88/05/0179). Somit hat die Krainerwand die Funktion einer Stützmauer im Sinne des § 10 Abs 2 des Wiener Kleingartengestzes.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050233.X02Im RIS seit
11.07.2001