RS Vwgh 1990/4/24 89/05/0233

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauRallg;
KlGG Wr 1979 §10 Abs2;

Rechtssatz

Die Errichtung einer Krainerwand stellt die Herstellung eines Bauwerkes anderer Art (also der nicht im § 60 Abs 1 lit a der Bauordnung für Wien genannten baulichen Anlagen) dar und ist ohne bewilligte Geländeaufschüttung nicht bewilligungsfähig, weil eine Krainerwand nicht für sich allein bestehen kann, sondern eine volle Hinterfüllung voraussetzt. (Hinweis E 30.5.1989, 88/05/0179). Somit hat die Krainerwand die Funktion einer Stützmauer im Sinne des § 10 Abs 2 des Wiener Kleingartengestzes.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050233.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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