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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Bf kann durch den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen Berufungsantrag die ihm in diesem Verfahren von Amts wegen vorgeschriebenen Auflagen wieder beseitigt wurden, in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Daß die angefochtene Entscheidung - wie vom Bf behauptet - möglicherweise gegen Verfahrensvorschriften verstößt, vermag ein Beschwerderecht des Bf nicht zu begründen, weil den Parteien des Verwaltungsverfahrens, losgelöst vom Verfahrensergebnis, ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zusteht (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73 VwSlg 8713 A/1974).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040180.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010