RS Vwgh 1990/4/24 89/04/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bf kann durch den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen Berufungsantrag die ihm in diesem Verfahren von Amts wegen vorgeschriebenen Auflagen wieder beseitigt wurden, in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Daß die angefochtene Entscheidung - wie vom Bf behauptet - möglicherweise gegen Verfahrensvorschriften verstößt, vermag ein Beschwerderecht des Bf nicht zu begründen, weil den Parteien des Verwaltungsverfahrens, losgelöst vom Verfahrensergebnis, ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zusteht (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73 VwSlg 8713 A/1974).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040180.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten