RS Vwgh 1990/4/24 88/08/0177

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0160 E 31. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Beitragsfrei nach der Gesetzesstelle des § 49 Abs 1 und Abs 2 kann nur die Abgeltung eines tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen veranlassten Mehraufwandes der Dienstnehmer sein; dies kommt auch im 2. Halbsatz der genannten Gesetzesstelle ganz klar zum Ausdruck, wonach unter anderem Fahrtkostenvergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgelder nur beitragsfrei sind, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (Hinweis E 22.11.1984 83/08/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080177.X03

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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