RS Vwgh 1990/4/24 89/05/0233

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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L82109 Kleingarten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KlGG Wr 1979 §10 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es läßt sich dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes nicht entnehmen, daß der Behörde bei der Entscheidung über die unbedinge Erforderlichkeit ein Ermessen eingeräumt oder sie gehalten wäre, auf die Verhältnismäßigkeit und Billigkeit der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050233.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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