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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §75 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im § 75 Abs 2 ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in § 75 Abs 2 ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040193.X01Im RIS seit
24.04.1990