RS Vwgh 1990/4/24 90/07/0046

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2254/51 B 23. Oktober 1951 VwSlg 2283 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Verfahren vor dem VwGH über die Beschwerde gegen einen Bescheid wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages (§ 34 Abs 2 VwGG) eingestellt und hat der VfGH später eine bei ihm gegen denselben Bescheid eingebrachte Beschwerde dem VwGH gem Art 144 Abs 2 B-VG abgetreten, so hat der VwGH die abgetretene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070046.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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