RS Vwgh 1990/4/24 89/05/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Bgld 1969 §88;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Erteilung einer Baubewilligung ist die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes durch die Behörde der letzten Instanz maßgebend (Hinweis E 19.12.1985, 85/06/0079). Hiebei ist auch der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem über das Bauansuchen

abgesprochen wird, geltende Flächenwidmungsplan zu beachten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050136.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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