RS Vwgh 1990/4/25 90/09/0011

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §111 Abs1;
DO Wr 1966 §63 Z2 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §63 Z3 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §78 Abs1 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §79 Abs2 idF 1988/013;

Rechtssatz

Mit der als Rechtsschutzeinrichtung aufzufassenden Möglichkeit, gegen sich selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen, kann der betroffene Beamte sich gegen den Verdacht wehren, möglicherweise eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Zu diesem Rechtsbehelf wird er dann greifen, wenn der Magistrat als Dienstbehörde seinerseits nichts tut, den Betroffenen von einem solchen Verdacht (zu diesem Begriff, Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0107) zu befreien. Bei dem Rechtsinstitut der Selbstanzeige handelt es sich um eine besondere (spezielle) disziplinäre Rechtsschutzmöglichkeit, die vergleichsweise im Strafverfahrensrecht keine Entsprechung findet. Einem Staatsbürger wird demgemäß nach der Strafprozeßordnung zugemutet, gegebenenfalls mit dem Verdacht zu leben, möglicherweise eine Straftat begangen zu haben (wenn zB die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung - mehr - sieht, einer Verdächtigung nachzugehen); die Strafprozeßordnung kennt kein Recht, durch eine Selbstanzeige ein Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen, das mit dem Ziel zu führen wäre, das Nichtvorliegen einer Straftat aufzuklären. Hingegen verschafft § 78 Abs 1 Wr DO (ebenso wie § 111 Abs 1 BDG 1979) jedem Beamten einen dienstrechtlichen Anspruch gegen die in § 63 Z 2 und 3 Wr DO genannten Disziplinarbehörden, ihn unter Anwendung des Disziplinarrechts gegebenenfalls zu rehabilitieren, wenn er ins Gerede gekommen ist, sich möglicherweise dienstpflichtwidrig vorwerfbar verhalten zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090011.X03

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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