RS Vwgh 1990/4/25 88/08/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Arbeitsruhe sollen nicht in erster Linie einer konkreten Gesundheitsschädigung der Arbeitnehmer durch eine einmalige Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag vorbeugen, sondern schlechthin die Interessen der Arbeitnehmer an einer Sonntagsruhe und Feiertagsruhe oder vergleichbaren Ruhezeit sichern, mit der nicht nur gesundheitliche Interessen im engeren Sinn, sondern auch vielfältige andere Interessen, etwa soziale, familiäre, kulturelle oder religiöse, geschützt werden. Dies gebietet eine möglichst lückenlose Durchsetzung der Arbeitsruhe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080155.X02

Im RIS seit

25.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten