RS Vwgh 1990/4/25 89/03/0192

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 (iVm § 99 Abs 2 lit e StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt); (hier: Anbringung einer Zusatztafel zu einem Parkverbot gem § 52a Z 13a mit dem Inhalt: Ausgenommen Mieter des Hauses X und Kunden der Fa Y widrigenfalls Besitzstörungsklage).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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