RS Vwgh 1990/4/25 88/08/0143

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, hängt die örtliche Zuständigkeit der nach dem VStG einschreitenden Strafbehörden auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen (uzw auch im Falle einer in Filialen gegliederten Unternehmung) grundsätzlich nicht von dem Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insb nicht vom Ort des Filialbetriebes); vielmehr ist gem § 27 Abs 1 VStG örtlich die Beh zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die dem Bf angelastete Verwaltungsübertretung begangen wurde, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (hier: Übertretung des AZG) (Hinweis E 26.3.1987, 87/08/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080143.X01

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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