RS Vwgh 1990/4/25 89/01/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0144 B 16. Dezember 1986 VwSlg 12345 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde bleibt bis zur Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb der nach dieser Gesetzesstelle eingeräumten Frist zuständig. Mit dem ergebnislosen Verstreichen dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über (Hinweis B 22.9.1969, 946/68, VwSlg 3958 F/1969, E VS 21.9.1966, 1226/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010426.X01

Im RIS seit

25.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten