RS Vwgh 1990/4/26 90/06/0010

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs6 idF 1988/061;
StGG Art6;

Rechtssatz

Der VwGH vermag nicht zu erkennen, inwieweit sich das Gebot des § 14 Abs 6 Vlbg RPG, daß auch für Einkaufszentren die Erteilung einer Baubewilligung nur zulässig ist, wenn dies mit der entsprechenden Widmung zu vereinbaren ist, von anderen Fällen abhebt, in denen Grundstücke etwa als Bauland von der Gd hätten gewidmet werden können, dies aber etwa mangels Bedarfes unterblieben ist. Die Besonderheit liegt nur in der vom VfGH grundsätzlich bejahten Notwendigkeit überörtlicher Planung, weil Einkaufszentren eben ihrem Wesen nach über den Einzugsbereich einer durchschnittlichen Gd hinausgehen. Bejaht man aber die Berechtigung überörtlicher Planung, so kann man in der im § 14 Abs 6 Vlbg RPG normierten Notwendigkeit der Erstellung eines Landesraumplanes als überörtliche Planung weder einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Gemeindeautonomie noch einen solchen in die Freiheit der Erwerbstätigkeit erblicken (Hinweis E 6.11.1989, 89/06/0038)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060010.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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