RS Vwgh 1990/4/26 90/06/0020

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 lita idF 1986/076;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße Auflage von Plakaten zur Entnahme bei den Veranstaltungen stellt selbst dann noch keine Anstiftung oder Beihilfe zur Anbringung von Plakaten wo auch immer dar, die dem Verein und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG der Bfrin zuzurechnen ist, wenn die Plakate keinen Aufdruck mit dem Hinweis auf die Beschränkungen nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060020.X01

Im RIS seit

26.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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