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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es entspricht den Zielen einer geordneten Raumplanung, nicht neue Bauflächen fernab vom bestehenden Baugebiet anzureißen, sondern bestehende abzurunden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060103.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018