RS Vwgh 1990/4/26 89/06/0103

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs2;

Rechtssatz

Es entspricht den Zielen einer geordneten Raumplanung, nicht neue Bauflächen fernab vom bestehenden Baugebiet anzureißen, sondern bestehende abzurunden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060103.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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