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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Bitte um genaue Darlegung der Maßnahmen, von welchen von den Grundlagen einer behördlichen Genehmigung abgewichen wird, stellt ein bloßes Ersuchen dar, das nicht in einen verbindlichen Auftrag umgedeutet werden kann. Daher ist eine derartige Bitte nicht als ein Bescheidmerkmal anzusehen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987060116.X02Im RIS seit
26.04.1990