RS Vwgh 1990/5/4 90/09/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §69 Abs2;
KOVG 1957 §86 Abs1;
KOVG 1957 §95;
VwGG §45 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Verwendung des Wortes nunmehr im Wiederaufnahmeantrag ist die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages nicht offensichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090071.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten