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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Durch die Verwendung des Wortes nunmehr im Wiederaufnahmeantrag ist die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages nicht offensichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090071.X03Im RIS seit
27.03.2001