RS Vwgh 1990/5/4 90/09/0071

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Veröffentlicht am 04.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;
KOVG 1957 §86 Abs1;
KOVG 1957 §95;
VwGG §45 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH hat auch zur mit § 69 Abs 2 AVG vergleichbaren Regelung des § 45 Abs 2 VwGG ausgesprochen, daß ein Fehlen entsprechender Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht nach § 13 Abs 3 AVG als bloßes Formgebrechen behandelt werden kann (Hinweis E 23.10.1985, 85/17/0083, 0122).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090071.X04

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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