RS Vwgh 1990/5/4 90/09/0071

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Veröffentlicht am 04.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;
KOVG 1957 §86 Abs1;
KOVG 1957 §95;
VwGG §45 Abs2;

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmeantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmegrund, sondern auch Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten (Hinweis E 15.7.1986, 86/07/0079), wobei die Angabe erst dieser Tage oder die Verwendung des Wortes soeben als Zeitangabe nicht als hinreichend anzusehen sind. Der Wiederaufnahmeantrag hat vielmehr den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsmäßig oder sonst genau zu enthalten (Hinweis E 18.11.1981, 81/03/0168).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090071.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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