RS Vwgh 1990/5/7 89/15/0073

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Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §85 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs8 idF 1980/563;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 73;

Rechtssatz

Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 8 UStG 1972 idF 1980/563 ist, daß die dem Versicherten von einem Unternehmer erbrachte Leistung im allg und überlicherweise vom Sozialversicherungsträger als "Sachleistung" gewährt werden könnte (Hinweis E 7.5.1990, 89/15/0041). Der in § 12 Abs 8 UStG 1972 idF 1980/563 verwendete Begriff "Sachleistung" entstammt dem Sozialversicherungsrecht (zB § 85 Abs 3 GSVG) und ist daher im Hinblick auf dessen

Systematik und nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen. Sachleistungen bestehen in der Erbringung von Dienstleistungen oder Gegenständen durch die Sozialversicherung, Geldleistungen in der einmaligen oder laufenden Erbringung von Geldbeträgen. Eine Sachleistung kommt somit nur dann in Betracht, wenn die unmittelbare Erbringung einer Dienstleistung oder eines Gegenstandes durch eine Einrichtung des Sozialversicherungsträgers - oder einen Vertragspartner gegen Verrechnung der tarifmäßigen Kosten - im gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungskatalog des Sozialversicherungsträgers vorgesehen ist, wie beispielsweise die Heilbehandlung oder die Ausfolgung eines Heilbehelfes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150073.X04

Im RIS seit

07.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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