RS Vwgh 1990/5/7 90/15/0006

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Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0270 E 26. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Das im Art 131 Abs 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges (hier: Agrarbehördengesetz) im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist. Nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid eine Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem VwGH angefochten werden kann. (Hinweis auf E vom 16.4.1959, 2003/57, VwSlg 4941 A/1959, E v. 8.6.1966, 0093/66, VwSlg 6941 A/1966)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150006.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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