RS Vwgh 1990/5/7 89/15/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 109;

Rechtssatz

Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die "Vollendung" der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Vefügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung kommt es nicht an; auch die Legung einer Schlußrechnung ist nicht maßgebend (Hinweis E 9.6.1986, 84/15/0165). Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, zB durch Benutzung, abgenommen hat und und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150028.X01

Im RIS seit

07.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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