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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 109;Rechtssatz
Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die "Vollendung" der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Vefügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung kommt es nicht an; auch die Legung einer Schlußrechnung ist nicht maßgebend (Hinweis E 9.6.1986, 84/15/0165). Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, zB durch Benutzung, abgenommen hat und und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150028.X01Im RIS seit
07.05.1990Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008