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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412 Abs2;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem die Nachversicherung abgelehnt oder die Versicherungspflicht verneint wird, ist, weil eine Änderung der Rechte und Pflichten der Partei nicht bewirkt wird, nicht vollstreckbar und damit einem Vollzug nicht zugänglich. Wird in einem solchen Fall der Einspruch gegen den Bescheid gem § 412 Abs 2 ASVG dennoch aufschiebende Wirkung zuerkannt, so geht ein solcher Bescheid ins Leere, zumal sich dadurch an der mangelnden Vollzugstauglichkeit des mit dem Einspruch bekämpften Bescheides nichts ändert.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080077.X02Im RIS seit
08.05.1990