RS Vwgh 1990/5/8 90/08/0077

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs2;
AVG §56;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem die Nachversicherung abgelehnt oder die Versicherungspflicht verneint wird, ist, weil eine Änderung der Rechte und Pflichten der Partei nicht bewirkt wird, nicht vollstreckbar und damit einem Vollzug nicht zugänglich. Wird in einem solchen Fall der Einspruch gegen den Bescheid gem § 412 Abs 2 ASVG dennoch aufschiebende Wirkung zuerkannt, so geht ein solcher Bescheid ins Leere, zumal sich dadurch an der mangelnden Vollzugstauglichkeit des mit dem Einspruch bekämpften Bescheides nichts ändert.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080077.X02

Im RIS seit

08.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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