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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0033 1Stammrechtssatz
Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb iSd Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, kommt es lediglich auf das Außenverhältnis an, dh darauf, wer aufgrund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher (und nicht faktischer) Gegebenheiten beurteilt werden kann. Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche und obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht (Hinweis E 19.9.1980, 1171/77). Durch einen Übergangsvertrag wird eine solche Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080063.X01Im RIS seit
08.05.1990Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010