RS Vwgh 1990/5/8 89/07/0178

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §45;
FlVfLG Bgld 1970 §96;
FlVfLG Bgld 1970 §98 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §98 Abs2;

Rechtssatz

Der Agrarbehörde wurde ein das Altgrundstück 3244 betreffendes Gesuch um bücherliche Eintragung zur Entscheidung über deren Zulässigkeit vorgelegt. Diesem Altgrundstück entsprach im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels einer aufgrund eines diesbezüglichen Antrages vorgenommenen Gegenüberstellung kein Abfindungsgrundstück. Folglich konnte (und kann bis zum Vorliegen einer solchen Gegenüberstellung) auch kein dem Altgrundstück 3244 entsprechendes Abfindungsgrundstück Gegenstand des dem Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes sein. Da solcherart die Voraussetzungen des § 96 Bgld FlVfLG für das Zustandekommen eines mit dem Zusammenlegungsverfahren in Einklang stehenden Rechtsgeschäftes nicht erfüllt wurden (und vom Sachverhalt her auch gar nicht erfüllt werden konnten), handelte die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die beantrage, sich auf das Altgrundstück 3244 beziehende grundbücherliche Eintragung für mit der Zusammenlegung (dem Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens) unvereinbar hielt und im Instanzentzug einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid erließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070178.X01

Im RIS seit

08.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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