RS VwGH Beschluss 1990/05/08 90/11/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1990
beobachten
merken
Beachte
Die Beschwerdefälle 90/11/0010, 90/11/0014 und 90/11/0015 wurden am 8. Mai 1990 im gleichen Sinne erledigt. Rechtssatz

War der Einberufungsbefehl gemäß § 37 Abs 7 WehrG schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den VfGH unwirksam, so ist die dem VwGH in der Folge abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Im RIS seit
05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten