Beachte Die Beschwerdefälle 90/11/0010, 90/11/0014 und 90/11/0015 wurden am 8. Mai 1990 im gleichen Sinne erledigt. Rechtssatz
War der Einberufungsbefehl gemäß § 37 Abs 7 WehrG schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den VfGH unwirksam, so ist die dem VwGH in der Folge abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.