RS Vwgh 1990/5/8 89/11/0283

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Machte der Amtsarzt die Erstellung eines abschließenden Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in schlüssiger Weise von der Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes abhängig, so hat die Behörde, wenn der Antragsteller einen solchen Befund nicht beibringt, davon auszugehen, daß eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung - die durch ein ärztliches Gutachten im Sinne des § 67 Abs 2 KFG erwiesene kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, mithin die körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kfz - nicht gegeben ist (Hinweis E 29.2.1984, 82/11/0164).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110283.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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